AGB

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Leistungs- und Reparaturbedingungen

  1. Termine

1.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

1.2. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

  1. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt wer­den konnte;

- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

  1. Mängelansprüche

3.1. Nach Abnahme des Werkes haftet der Auftragnehmer (AN) für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Ziffer 3.8. und Ziffer 4. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter Leistung dem Werkunternehmer in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

3.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Mängelhaftung befreit.

3.3. Die Haftung des Werkunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

3.4. Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschleiß, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

3.5. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des AN vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Werkunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu verständigen ist, oder wenn der AN eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer (AN) Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

3.6. Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Werkunternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

3.7. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Werkunternehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes/der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Werkunternehmers eintritt.

3.8. Lässt der Werkunternehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ­eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nach­weisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

  1. Haftung

4.1. Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Werk­unternehmers beschädigt, so hat der Werkunternehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Leistung. Im übrigen gilt Ziffer 4.3. entsprechend.

4.2. Wenn durch Verschulden des Werkunternehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 5., Ziffer 4.1. und Ziffer 4.3. entsprechend

4.3. Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet der Werkunternehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Werkunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

  1. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten.

Diese gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gel­ten die Fristen nach § 13 Ziffer 4. VDB/B. Sollte die Frist nach § 13 Ziffer 4. Abs. 1 VDB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Ziffer 4. Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem AN die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 4.3. gelten die gesetzlichen Fristen.

 

Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Lieferungen

  1. Eigentumsvorbehalt

1.1. Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen ein­gefügte Teile, Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der AN das Eigentum an gelieferten/eingebauten Gegen­ständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigen­tumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftraggeber zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftraggeber kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde.

1.2. Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen einge­fügte Ersatzteile o. ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forde­rungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragneh­mer. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizu­geben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

1.3. Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den AN übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wer­den bereits jetzt an den AN abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbe­haltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom AN gelieferten Gegenständen veräußert, so wird dem AN die Forderung aus der Weiterver­äußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des AN nach Ziffer 1.2. besteht, wird dem AN die Forderung aus der Weiterveräuße­rung seinem Miteigentumsanteil entsprechend abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsver­trages verwendet, wird die Forderung in gleichem Umfang im voraus an den AN abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den AN, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, gerichtlichen oder außer­gerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Kunden.

Auf Verlangen hat der Kunde dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der AN ist auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzu­zeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.

1.4. Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonsti­gen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentums­rechte des Auftragnehmers (AN) hinzuweisen, diesem unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.

Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

1.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstan­des durch den AN gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

1.6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den AN vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Preise sind EUR-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, ist der AN für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Lieferung bzw. Leistung spä­ter als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht, so ist der AN bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhand­lungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Liefer- bzw. Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.

2.2. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen.

2.3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom AN schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auf­trages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.

2.4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werk­unternehmer bzw. Lieferer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

2.5. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

2.6. Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem Kunden gilt aus­schließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftrag­nehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

  1. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparatur­bedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossenen Vertrag im übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.