Ab dem 1.1.2015 ist die Grundlage der Dichtheitsprüfungen nicht mehr nur das Füllgewicht von 3 / 30 / 300 kg Kältemittel. Es wird jetzt pro Anlage das CO2-Äquivalent ermittelt - ein Produkt aus Füllmenge und dem GWP-Wert des entsprechenden Kältemittels (Treibhauspotential). Somit ergeben sich folgende Grenzwerte / Intervalle für die Dichtheitsprüfungen:
Dichtheitskontrollen für Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen |
|||||
Kältemittel |
GWP-Wert |
ab 5 Tonnen |
ab 10 Tonnen |
ab 50 Tonnen |
ab 500 Tonnen |
R134a |
1'430 |
3,5 kg |
7,0 kg |
35 kg |
350 kg |
R404A |
3'922 |
1,3 kg |
2,6 kg |
13 kg |
130 kg |
R407C |
1'774 |
2,8 kg |
5,6 kg |
28 kg |
280 kg |
R410A |
2'088 |
2,4 kg |
4,8 kg |
24 kg |
240 kg |
R32 | 675 | 7,4 kg | 14,8 kg | 74 kg | 740 kg |
R22 | 1`810 | 2,7 kg | 5,4 kg | 27 kg | 270 kg |
R422D | 2´729 | 1,8 kg | 3,6 kg | 18 kg | 180 kg |
R449A | 1397 | 3,5 kg | 7,0 kg | 35 kg | 350 kg |
R448A | 1387 | 3,6 kg | 7,2 kg | 36 kg | 360 kg |
R452A | 2141 | 2,3 kg | 4,6 kg | 23 kg | 230 kg |
(Angaben ohne Gewähr!)
Ab Januar 2017 tritt eine Neureglung im Rahmen der F-Gase-Verordnung 517/2014 in Kraft, die die Kennzeichnung von Anlagen mit geregelten Stoffen betrifft.
Bei Kälte- und Klimaanlagen, sowie Wärmepumpen, heißt das, dass zusätzlich Angaben zu:
an der Anlage angebracht werden müssen.
Uns liegen entsprechende Aufkleber vor, die wir auf Wunsch vor Ort mit den Angaben Ihrer Anlagen ergänzen und an den Anlagen anbringen können.
Beim Umgang mit Kältemitteln, bzw. beim Betreiben von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sind bestimmte Veränderungen zu beachten:
Gewisse Verwendungs- bzw. Inverkehrbringungsverbote der F-Gase Verordnung treten ab 01.01.2020 in Kraft!
Diese Anlagen müssen entweder auf zertifizierte Recyclingware des vorhandenen Kältemittels umgestellt werden oder besser gleich mit einem geeigneten, alternativen Kältemittel umgestellt werden, dessen GWP kleiner 2500 ist. Grundsätzlich ist nicht das Kältemittel als solches verboten, sondern der Einsatz in den oben genannten Anlagen. In kleineren Anlagen, die von der Füllung her unter der 40t Grenze CO2-Äquivalent liegen, darf weiterhin das Kältemittel mit einem GWP größer 2500 eingesetzt werden. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen für Produkttemperaturen von -50 Grad C oder tiefer.
Hier muss ab diesem Zeitpunkt eine geeignete Lösung mit einem chemischen Kältemittel mit einem entsprechend kleinerem GWP oder ein natürliches Kältemittel gewählt werden. Die Regelung mit der 40t-CO2-Äquivalent Grenze wie beim Serviceverbot besteht hier nicht. Das Verbot betrifft hier alle Anlagen. Einzige Ausnahme sind auch hier Anlagen zur Kühlung von Produkten mit einer Produkttemperatur von -50 Grad C oder tiefer.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob auch Ihre Anlagen davon betroffen sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf - telefonisch oder per Email.
Da in Zukunft auch immer mehr Kältemittel mit geringem GWP (Global Warming Potential, Treibhauspotential) verwendet werden müssen, ist auch bei der Planung von neuen Kälte- und Klimaanlagen auf die Auswahl des richtigen Kältemittels für die Zukunft zu achten:
- bei Klimaanlagen statt R410A eventuell das Kältemittel R32
- bei Kälteanlagen statt R404A z. B. die Kältemittel R449A, R448A, R452A
- oder natürliche Kältemittel, z. B. R290 (Propan, GWP 3) oder R744 (Kohlendioxid CO2, GWP 1)
Die Verfügbarkeit der bisherigen Kältemittel - mit hohem GWP - wird sich stark reduzieren, dafür ist mit stetig steigenden Bezugskosten zu rechnen.
Reagieren Sie rechtzeitig und lassen Sie Ihre Kälte-/Klima-Anlagen auf Kältemittel mit niedrigem GWP umrüsten.
Fragen Sie einfach bei uns an, wir beraten Sie gerne.